1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
1.1.
Der Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, deren Inhalt im Widerspruch zum Inhalt unserer AGB steht, widersprechen wir ausdrücklich.
1.2.
Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit der Ausnahme der Abschnitte 3.7, sowie 4.3.23, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden.
Währen der Dauer der Geschäftsüberlassung übernimmt der AG die Obhutspflicht sowie die Verkehrssicherungspflicht für dir Gerüste, insbesondere für die nicht montierte Einzelteile, die durch den AG abgebaut wurden
DIN 18451 Punkt 3.7 Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. DIN 18451 Punkt 3.7.1 Während der Dauer der Gebrauchsüberlassung
übernimmt der AG die Obhutspflicht sowie die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste, insbesondere für nicht montierte Einzelteile, die durch den AG abgebaut wurden.
DIN 18451 Punkt 3.7.2. Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der AN den vertragsmäßigen Zustand auf schriftliche Aufforderung durch
den AG wiederherzustellen.
DIN 18451 Punkt 3.7.3 Soweit die Wiederherstellung aus den Gründen erfolgt, die der AN nicht zu vertreten hat, hat der AG die gesamten Kosten und Mehraufwand zu übernehmen.
DIN 18451 Punkt 4.3.23 Reinigung und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen aller Art ist Aufgabe des AG. Das Gerüst ist in jedem Fall besenrein
zurückzugeben. Beschädigte und fehlende Gerüstteile werden zum Wiederbeschaffungspreis ersetzt, sofern ein Verschulden des Bestellers vorliegt. Soweit sich der Auftraggeber zur
Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedient, hat er für deren Fehlverhalten einzutreten.
2. Angebot
2.1.
Unsere Kostenangebote sind stets freibleibend. Das gilt auch für solche Angebote, mit denen wir uns an Ausschreibungen aller Art beteiligen. Alle Verträge werden für uns erst mit der
schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.2.
Schutz- und Fanggerüste, sowie eventuell erforderliche Rüstungen auf und in Dächern für z.B. Erker, Schornsteine, Rückseiten von Giebeln werden immer gesondert aufgeführt und nach
VOB/C gesondert abgerechnet.
3. Pflichten des AG / Nutzung der Gerüste
3.1.
Gerüste dürfen nur für die im Angebot bzw. Auftrag festgelegten Zwecke benutzt werden. Bauliche Veränderungen am Material, an den Verankerungen oder das Anbringen von Schutznetzen
etc. dürfen nur durch die Mitarbeiter von Gerüstbau Retting GmbH vorgenommen werden. Der Auftraggeber nimmt das Gerüst während der Vorbehalte Zeit in seine Obhut und ist für
pflegliche Behandlung, Erhaltung und ordnungsgemäße Benutzung des Gerüstes verantwortlich.
3.2.
Die Genehmigungen zur Sondernutzung öffentlichen Grundes sowie fremder Grundstücke und Gebäude sind vom Auftraggeber vor Aufstellung des Gerüstes einzuholen. Mögliche Gebühren trägt
der Auftraggeber. Ist zum Aufstellen des Gerüstes eine Anmeldung oder die Erlaubnis einer behördlichen Stelle oder die Einwilligung eines benachbarten Grundbesitzers erforderlich, so
hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese Voraussetzungen vor Montagebeginn ordnungsgemäß erfüllt sind.
3.3
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Quittierung der von uns aufgestellten Protokolle z B über vorgenommene Verankerungszahl, Anzahl Leiteraufgänge u. dergl. Sind die Anzahl und der
Zustand der Verankerungen und der Gerüste abweichend vom quittierten Zustand, so haftet der Besteller für die Folgen hieraus und entbindet uns von jeglicher Haftung.
3.4
Auch wenn durch uns eine Beleuchtung und Absicherung des Gerüstes erfolgt, verbleibt die Verkehrssicherheitspflicht beim Auftraggeber.
3.5
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die auf dem Gerüst arbeitenden Handwerker über die Art und den Umfang des Gerüstes unter Beachtung der aktuellen Unfallverhütungsvorschriften für
Bauarbeiten zu informieren.
3.6
Den Mitarbeitern des Auftragnehmers muss zu den vereinbarten oder üblichen Arbeitszeiten freier Zugang zum Leistungsort verschafft werden. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind
nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert je nach Zeitaufwand berechnet. Das gleiche gilt für etwaige erforderliche Räumungsarbeiten zur Vorbereitung der
eigentlich beauftragten Arbeiten.
3.7
Wird ein Gerüst infolge höherer Gewalt (z. B. Feuer, Gebäudeeinsturz, Sturm ab Windstärke 6 und dergleichen) beschädigt, ist vom Auftraggeber der Wiederbeschaffungspreis zu erstatten,
einschließlich Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Instandsetzung von Planen und Netzen etc.). Der Auftraggeber tritt schon jetzt insoweit seine Ansprüche gegen die von
ihm abzuschließende Bauwesenversicherung
/ Bauleistungsversicherung an
uns ab..
3.8
Angefallene Zeit zur Korrektur von fehlaufgestelltem Gerüst, welches aufgrund von Fehlinformationen von Seiten des AG entstanden ist, werden dem Auftraggeber berechnet.
3.9
Wir sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur Werbung für uns zu benutzen. Die Gerüste dürfen nur nach unserer schriftlichen Genehmigung an Dritte weitervermietet werden.
Reklameschilder dürfen nur mit unserer besonderen Genehmigung an den Gerüsten angebracht werden. Eine bau- oder sicherheitspolizeiliche Haftung wird jedoch nicht übernommen.
3.10
Während des Auf-, Ab- und Umrüstens hat jede andere Beschäftigung an der betreffenden Stelle zu ruhen.
3.11
Der Gerüstabbau darf nur von uns vorgenommen werden. Eigenmächtige Ab- und Umrüstungen sind nicht statthaft.
3.12
Für die Standfestigkeit nicht von uns errichteter Bauteile oder Einrichtungen sowie für die Tragfähigkeit des Baugrundes trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung.
3.13
Das Schließen der Ankerlöcher obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber beauftragt bei Freimeldung einen qualifizierten Fachbetrieb mit dem fachgerechten Schließen der Ankerlöcher.
Wird der Auftragnehmer mit dem Schließen beauftragt, wird jegliche Haftung und Gewährleistung für eventuelle Folgeschäden abgelehnt und auf den Auftraggeber übertragen. Das Schließen
der Ankerlöcher mit Verschlusskappen stellt lediglich ein temporär begrenztes Provisorium dar.
Gerüstverankerungen
Die durch die Gerüstverankerung entstandenen Bohrlöcher werden nach Demontage gemäß VOB/B § 4 und den anerkannten Regeln der Technik fachgerecht verschlossen. Farbangleichung -
malertechnische Leistungen sind nicht Bestandteil der Leistung.
3.14
Auf der Baustelle vorhandene Kräne und Aufzugsvorrichtungen dürfen von uns zum Gerüstmaterialtransport kostenlos mitbenutzt werden, ebenso kostenlos die auf der Baustelle vorhandenen
Anschlüsse für Stark- und Lichtstrom und Wasser.
4. Zusatzleistungen
Unsere Angebote und die Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom Auftraggeber bei Anforderung des Angebotes darauf hingewiesen und im Angebot und Auftrag besonders aufgeführt, wurde davon aus, dass die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Folgende erschwerende Umstände werden beispielsweise als Zusatzleistungen gesondert berechnet.
4.1
Sämtliche Gebühren, Genehmigungs- und Bearbeitungskosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen, fremden Grundstücken sowie polizeiliche An- und Abmeldungen.
4.2
Errichtung von Schutzgerüsten zur Sicherung des privaten und öffentlichen Verkehrs.
4.3
Nachträgliche Änderungen des Gerüstes oder seiner Verankerungen sowie Unterhaltungsarbeiten am Gerüst oder an Schutzeinrichtungen, die ohne unser Verschulden notwendig werden, auch
Umhängen der Gerüstverankerung auf andere Verankerungspunkte und Herstellen von Überbrückungen.
4.4
Reinigung der Gerüste von grober Verschmutzung. Es werden hierfür Stundenlohnzuschläge angerechnet, falls diese Arbeit der Gerüstbenutzer nicht vorgenommen hat.
4.5
Aufstellen statischer Berechnung für den Nachweis der Standfestigkeit der Gerüste sowie Anfertigen von Zeichnungen jeder Art.
4.6
Sämtliche Gebühren für Gerüstabnahmen, z.B. Prüfingenieurgebühren ebenfalls sämtliche Gebühren für die Prüfung statischer Berechnungen, auch für den Fall, dass die Lieferung
statischer Berechnungen vereinbart wurde.
4.7
Unzugängliche Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle. Die Gerüstflächen müssen mit LKW angefahren werden können, bei größeren Gerüstflächen muss mindestens alle 50 m per LKW eine
Zufahrt bis an die Gerüste heran möglich sein.
4.8
Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes, auf denen Gerüste errichtet werden, insbesondere für fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes Gelände.
4.9
Beleuchtung der Gerüste zur Sicherung des öffentlichen und privaten Verkehrs während der Vorbehalte Zeit.
4.10
Das Anbringen und Vorhalten von Aufzügen, die der Baustoffbeförderung dienen.
4.11
Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Bauzäunen und Laufstegen mit Überdachung sowie Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung und Regelung von öffentlichem und privaten
Verkehr.
4.12
Sichern von Gebäudeteilen sowie besondere Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes über Gebäudeteilen, auf denen Gerüste errichtet werden. Aufmaß und Abrechnung nach VOB DIN 18451
4.13
In der Auftragssumme sind, sofern nicht anders verlangt, regelmäßig die Kosten für
Montage und Demontage der Gerüste, An- und Abtransport der Gerüstmaterialien
enthalten. Für die Gebrauchsüberlassung der Gerüste werden für jede weitere Woche
Mietansätze berechnet, falls im Angebot kein anderer Betrag angegeben ist.
4.14
Bei Abrechnung nach Quadratmetern wird mit dem Grundpreis regelmäßig der Quadratmeter der eingerüsteten Fläche abgegolten. Diese Fläche wird horizontal in der größten Abwicklung des
einzurüstenden Gebäudes oder Gebäudeteiles unter Berücksichtigung aller Vor- und Rücksprünge und vertikal von der Standfläche des Gerüstes bis zur Oberkante des einzurüstenden
Gebäudes oder Gebäudeteiles gemessen. Bei Gerüsten, die nicht bis zur Gebäudeoberkante erstellt werden, wird von der Standfläche bis 2 m über der obersten Arbeitsbühne gemessen.
4.15
Bei Gerüstbauten die mit dem Neubau wachsen sowie bei Umrüstungen und Teilabrüstungen wird die Gebrauchsüberlassung für jede Baustufe gesondert berechnet.
4.16
Die Vorhaltezeit beginnt mit dem Zeitpunkt, für den die Benutzbarkeit des Gerüstes vereinbart wurde, jedoch nicht früher, als die Benutzung des Gerüstes oder einzelner Teile davon
tatsächlich möglich wird und nicht später, als der Besteller das Gerüst oder einzelne Teile davon tatsächlich benutzt. Sonn- und Feiertage sowie Schlechtwettertage gelten als
vollwertige Tage der Vorhaltedauer.
5. Freigabe / Freimeldungsfrist
5.1.
Die Freigabe zum Gerüstabbau hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die
Gebrauchsüberlassung endet frühestens 3 Werktage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei uns. Können freigemeldete Gerüste aus irgendwelchen Gründen, die wir nicht zu vertreten
haben, nicht innerhalb von 3 Werktagen ab oder umgebaut werden, so verlängert sich die Gebrauchsüberlassung bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen
Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.
5.2.
Kann aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, das Gerüst nach Ablauf der Freimeldefrist oder zum frei gemeldeten Termin nicht abgebaut werden, trägt der AG die dadurch entstehenden,
zusätzlichen Kosten, wie z.B. An – und Abfahrtszeiten des entsprechenden Einsatzes.
6. Rückgabe
6.1.
Der AG hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Ist das Gerüst zum vorgegebenen
Abbautermin nicht besenrein, sind wir berechtigt den Abbau abzulehnen oder eine kostenpflichtige Reinigung durchzuführen.
6.2.
Im Interesse des Auftraggebers wird seine Anwesenheit zum Abbautermin empfohlen.
7. Haftung
7.1
Mit der Übernahme einer Montage übernehmen wir die Verantwortung für die einwandfreie Ausführung, jedoch nur nach den Angaben des Bestellers. Er hat uns alle für die technisch
einwandfreie Konstruktion und Ausführung erforderlichen Daten, Unterlagen und Hinweise zu geben.
7.2
Der AG hat für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial aufzukommen, die ihm bzw. seinem Nachunternehmen zur Last fallen oder durch
Verletzung der Sorgfaltspflicht entstanden sind. Für Schäden an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe, die durch unbefugte Personen entstehen, haftet der AG.
7.3.
Wir haften nur für Schäden, an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe, wenn uns grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt. Für Werbeanlagen,
Lichtreklamen und Neonröhren, für Antennen sowie für Schäden an und auf Dächern sowie in Rasen-, Garten- und Parkanlagen wird keine Haftung übernommen, wenn dort Gerüste aufgestellt
werden müssen. Ebenso wird für alle Beschädigungen, die beim Anbringen von Verankerungen entstehen, keinerlei Haftung übernommen. Vorgenanntes gilt nicht für den Fall, dass die
Beschädigungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.
7.4.
Schäden aller Art sind uns unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen. Ist das Schadensbild nicht mehr nachvollziehbar ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen.
7.5.
Behinderungen oder Störungen, die durch Einfluss höherer Gewalt entstehen, hat der Auftragnehmer nicht zu verantworten. Die Lieferung ist um die Dauer der Behinderung und einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
7.6.
Änderungen am Gerüst durch den Nutzer oder Dritte
Während der Standzeit des Gerüstes kommt es in der Praxis vor, dass die Nutzer entgegen den einschlägigen Vorschriften Veränderungen an den Gerüsten vornehmen, z. B. um Lasten zu transportieren oder Gerüstteile für eigene Zwecke zu gebrauchen. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Gerüstersteller nur gegenüber demjenigen berechtigten Gerüstnutzer Verkehrssicherungspflichten haben kann, der das Gerüst so nutzt, wie es im normalen, rechtmäßigen Verkehr vorgesehen ist (vgl. LG Hanau, Urteil vom 09.10.1992-10 903/92).
Häufig nutzt der Auftraggeber die Gerüste nicht selbst, sondern sie werden durch Dritte, insbesondere von ausführenden Unternehmen, die am Bau beteiligt sind, genutzt. Bei diesen
Dritten kann es sich sowohl um Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers als auch um andere Unternehmen und deren Erfüllungsgehilfen handeln, die aufgrund ihrer vertraglichen Beziehungen
zum Auftraggeber bestimmte Leistungen am Bau auszuführen haben, für die sie die Gerüste benötigen.
Der Dritte, dem der Auftraggeber das Gerüst zur Weiternutzung überlässt, ist ebenfalls als Erfüllungsgehilfe im Sinne des $278 BGB anzusehen, das eine Tätigkeit im Bereich des von dem
Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer geschuldeten Gesamtverhaltens liegt, nämlich einem vertragsgemäßen Gebrauch des Gerüstes (Rechtsgedanke aus den SS 541 und 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 BGB). Insoweit besteht der Anscheinsbeweis, dass das Abhandenkommen von Gerüstteilen oder deren Beschädigung nach ordnungsgemäßer und mängelfreier Gerüsterstellung auf dem
Verschulden des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 17.01.1984-22 U 235/83). Denn gemäß § 540 Abs. 2 BGB hat der Auftraggeber auch für ein
etwaiges Verschulden derjenigen Personen einzustehen, denen er das Gerüst zur Nutzung überlassen hat.
Im Bauablauf kann es zu Beschädigungen der Gerüste kommen. Wie auch das Abhandenkommen von Gerüstteilen führen diese zum Wegfall der Erhaltungspflicht des Auftragnehmers, soweit diese
Umstände auf einem Verschulden des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen (vgl. Weidenkaff in Palandt, 2016, § 535 BGB Rn. 57, 58). Gemäß §§ 280 Abs. 1,241 Abs. 2 BGB
hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer in diesem Fall Schadensersatz zu leisten.
Verlangt der Auftraggeber von dem Auftragnehmer die Beseitigung derartiger Mängel und Schäden bzw. die Wiedervervollständigung eines Gerüstes, bildet die Erhaltungspflicht des
Auftragnehmers aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB deshalb hierfür keine Grundlage mehr. Es handelt sich dabei um eine zusätzliche Leistung, die von dem Auftraggeber zusätzlich zu vergüten
ist. Dies ergibt sich auch explizit aus Abschnitt 4.2.14, wo geregelt ist, dass die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes bei unsachgemäßer Nutzung eine Besondere Leistung
ist.
Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber während der Gebrauchsüberlassung eine Änderung an den Gerüsten verlangt. Auch derartige Nacharbeiten sind dem Auftragnehmer besonders zu
vergüten, wenn sie nicht in dem Leistungsumfang des Gerüstbauvertrags bei dessen Abschluss enthalten waren (vgl. auch hierzu Abschnitt
4.2.14).
7.7.
Veränderung durch Witterungseinflüsse o.A.
Kederschienendächer haben eine Schneelastberechnung von durchschnittlich 1 KN pro m2 der Auftraggeber ist verpflichtet:
Soweit während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an dem Gerüst auftreten, z. B. durch Verunreinigungen oder Auswirkungen von Witterungseinflüssen die auf oder an dem Gerüst
beseitigt werden müssen (Schneebelag, Eisbildung usw.), sind diese Leistungen von dem Auftraggeber zu erbringen. Er kann allerdings von dem Auftragnehmer verlangen, dass er diese
zusätzlichen Arbeiten mit ausführt. In diesem Fall besteht jedoch eine besondere Vergütungspflicht des Auftraggebers gemäß S 2 Abs. 5 VOB/B.
Das witterungsbedingte Räumen von Schnee und Eis ist insofern nicht als „technischer Verschleiß" oder „vertragsgemäße Abnutzung" zu sehen. Vielmehr liegt hierin eine Leistung, die als
Besondere Leistung nicht von dem vertraglich Geschuldeten des Gerüstbauers umfasst ist. Dies ist seit dem Inkrafttreten der Ausgabe 2015 der ATV DIN 18451 in den Abschnitten 4.2.24
sowie 4.2.15 auch eindeutig als Besondere Leistung festgeschrieben.
Neben diesen vertragsrechtlichen Gründen ergibt sich auch aus Erwägungen des Arbeitsschutzes, dass nicht der Gerüstbauer für die Räumung von Schnee und Eis zuständig ist:
Nachdem der Gerüstbauer dem Auftraggeber sein Gerüst bzw. Wetter-schutzdach dem Auftraggeber und dessen Erfüllungsgehilfen, nämlich anderen Gewerken, zur Nutzung überlässt, kann er
auf die fortdauernde Verkehrssicherheit und die damit einhergehende Betriebssicherheit in der Regel keinen Einfluss mehr nehmen. Vor diesem Hintergrund ist für den Erhalt der
Betriebssicherheit eines Gerüstes nicht nur der Gerüstersteller, sondern jeder Unternehmer, der sich des Gerüstes bedient, verantwortlich (vgl. auch Rn. 2). Auch § 14 Abs. 3 BetrSichV
lässt sich entnehmen, dass nach starken Witterungseinflüssen der Arbeitgeber, d. h. der Nutzer, das Gerüst einer außerordentlichen Prüfung unterziehen muss:
(3) Arbeitsmittel, die von Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet
werden können, hat der Arbeitgeber unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen. Außergewöhnliche Ereignisse können
insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung oder Naturereignisse sein." (Hervorhebungen durch Verfasser]
8. Zahlungsbedingungen/ Zahlungsverzug
8.1
Unsere Abschlags- Einzel- oder Schlussrechnungen sind ohne Abzug, nach den schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen, fällig. Abgerechnet wird die tatsächlich erbrachte Leistung entsprechend
den Aufmaß Bestimmungen der VOB. Wird dem Aufmaß nicht innerhalb acht Tagen widersprochen, gilt es als akzeptiert.
8.2
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die von uns bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt worden sind, ist ausgeschlossen.
8.3
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % bzw. 9% über dem Basiszins gem. § 288 Abs. 1 und 2 BGB zu erheben. Weitere dadurch entstehende
Schadenersatzansprüche sind nicht auszuschließen.
8.4
Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung unseres Rechnungsbetrages in Verzug sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und auf Kosten des Auftraggebers das Gerüstmaterial
unverzüglich abzubauen und abzutransportieren, wenn eine angemessene Fristsetzung gemäß VOB § 9 eingehalten wurde. Wir behalten uns vor, die Zahlungsbedingungen bei Minderung der Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers zu ändern.
9. Gerichtsstand, Allgemeine Bestimmungen
Der Gerichtsstand ist Lübeck. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
10. Streitschlichtungen
Die Can Gerüstbau beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit.
Scaffolder Gerüstbau Rettig GmbH
